Freiarbeit/Freelance


Als Freiarbeit, freie Mitarbeit oder - aus dem Englischen - Freelance bezeichnet man eine Dienstleistung, die auf einen bestimmten Zeitkorridor festgelegt ist, ohne dass dieser Mitarbeiter dabei ein Arbeitsverhältnis eingeht. Der Begriff wird auch häufig mit Freiberufler gleichgesetzt, was allerdings grundsätzlich falsch ist. So bezeichnet der Begriff Freier Mitarbeiter eine Person, die im Gegensatz zum festangestellten Arbeitnehmer ein freies Beschäftigungsverhältnis eingeht, ohne dass eine Aussage über seine inhaltliche und fachliche Tätigkeit getroffen wird. Dagegen bezieht sich der Begriff des Freiberuflers auf mehr oder minder klar definierte Berufsgruppen, in denen in der Regel Selbständige tätig sind. Tatsächlich kann jedoch auch ein Freiberufler ein in eine Firmenstruktur eingebundener Mitarbeiter sein.
Aufgabe des Freelancers ist es, Projekte vorzubereiten und durchzuführen und klar definierte Aufträge zu bearbeiten, ohne Teil der Unternehmensstruktur zu sein. Der Freelancer ist in der Regel für mehrere Auftraggeber tätig (Achtung, siehe auch Scheinselbständigkeit). Die Vergütung erfolgt je nach Vereinbarung auf Stundenbasis, nach Tagessätzen oder mittels pauschalierter Wochen- oder Jahresrechnungen.

Wesentliche Kennzeichen einer freien Mitarbeit:

  • Unabhängigkeit vom Auftraggeber


  • freie Arbeitszeitgestaltung


  • keine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers


  • Unternehmensrisikos und Kosten der Arbeitsausführung


  • keine disziplinarische Abhängigkeit vom Unternehmen


  • zeitlich nicht an Arbeitszeiten des Unternehmens gebunden


  • fachlich liegt keine Weisungsgebundenheit vor


  • der Arbeitsplatz befindet sich grundsätzlich außerhalb des Unternehmenssitzes

Beiderseitige Vorteile der Zusammenarbeit

Das Institut für Freie Berufe nennt als Vorteile für die beiden Vertragsparteien:
  • keine Bezahlung einer Vergütung im Krankheitsfall


  • freie Wahl der Arbeitszeit


  • keine Bezahlung von Urlaubsgeld


  • freie Wahl des Arbeitsortes


  • keine Bezahlung einer Überstundenvergütung


  • Weisungsungebundenheit gegenüber Auftraggeber


  • keine Bezahlung von betrieblichen Sozialleistungen


  • keine Zahlung einer Abfindung im Falle der Vertragsbeendigung


  • wirtschaftliches Risiko trägt der freie Mitarbeiter

Ein freier Mitarbeiter kann prinzipiell vergleichbare Tätigkeiten vornehmen wie ein Festangestellter. Hat die Tätigkeit aber nicht den sogenannten Charakter einer selbständigen Arbeit, kann der Freelancer – auch im Nachhinein – als weisungsgebundener Mitarbeiter eingestuft werden. Dies hat zur Folge, dass Beitragsnachzahlungen an die Sozialkasse zu erfolgen hat. Unerheblich ist die Ausgestaltung der Tätigkeit und auch die vereinbarten Grundlagen zwischen den Vertragsparteien. Maßgeblich zur Beurteilung, ob es sich um eine Freie Mitarbeit handelt, ist die tatsächlich gelebte Art der Zusammenarbeit.

Freie Mitarbeit oder Scheinselbständigkeit

  • keine regelmäßige Vergütung


  • Auftragsabhängige Entlohnung


  • keine finanzielle Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber


  • Tätigkeit für mehrere Auftraggeber


  • beim Finanzamt als Selbständiger gemeldet


  • Selbstbestimmung über Modalität der Auftragsbearbeitung


  • der Arbeitsplatz befindet sich außerhalb der Firmengebäude

Der Gründerdienst förderland.de hat die Punkte aufgelistet, die von den Arbeitsgerichten in ihrer Gesamtheit bewertet werden und nach denen im Einzelfall entschieden wird. Dabei wird untersucht nach welchem Grad sich die Abhängigkeit von dem beschäftigten Auftraggeber besteht:
  • Eingliederung in die fremde betriebliche Organisation


  • Eigenart und Organisation der Tätigkeit


  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit


  • persönliche Leistung oder Einsatz


  • Einsatz eigener Betriebsmittel, Unterhaltung einer eigenen Betriebsstätte


  • Art und Modalitäten der Entgeltzahlung

Tipp

Bei Unsicherheit kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Statusanfrage gestellt werden, die verbindlich beurteilt.

Rechtstexte zur rechtlichen und formalen Abgrenzung

  • Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und
    der Allgemeinheit § 1 Abs. 2 PartGG


  • Freiberufliche Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinne §18 Abs.1 Nr. 1 EStG


  • Freier Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB


  • Werkvertrag §§ 631 ff. BGB

Literatur

Wilcken, Stephan: Mitarbeiter ohne Festanstellung. Freie Mitarbeit, Zeitarbeit, Werkvertrag, Praktikum, München 2008.

Institut für Freie Berufe in Nürnberg: Vorteile für die beiden Vertragsparteien: Nürnberg 2002.