Freiberufler/Gewerbetreibender


Als Freiberufler wird eine Person bezeichnet, die selbständig Tätigkeiten ausführt, die nicht unter die Gewerbeordnung innerhalb des deutschen Gewerberechts fallen. In der Bundesrepublik Deutschland arbeiten circa1. Mio. Freiberufler.
Im Sprachgebrauch wird der Freiberufler oftmals mit dem Freien Mitarbeiter beziehungsweise der Freiberuf mit der Freiarbeit gleichgesetzt. Dies ist falsch, da hier die Ebene der Berufszugehörigkeit mit der des Beschäftigungsverhältnisses vermischt wird. Zu differenzieren ist dabei vielmehr zwischen einer freien oder angestellten (weisungsgebundenen) Tätigkeit und einer Berufsgruppenzugehörigkeit, die in ein Gewerbe fällt oder nicht, also ein „freier Beruf“ ist, weshalb man dann vom Freiberuf und dem Freiberufler spricht. Typische Freiberufler sind Rechtsanwälte oder Architekten.
Grundsätzlich wird nicht jedem der Status des Freiberuflers gewährt, da an die Arbeit nämlich bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Art und Qualität gebunden sind.
Es muss eine hohe beziehungsweise besondere Qualifikation vorliegen und es sich um eine ausgeübte Tätigkeit handeln, die eine Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt hat. Auch kann die schöpferische Begabung ein Kriterium sein, ebenso wie die eigenverantwortliche Arbeit.
Standesordnungen regeln die Tätigkeiten und den Status der Freiberuflerin der Bundesrepublik Deutschland.
Unterschieden werden grob drei Gruppen von Freiberuflern. Siehe dazu auch die ausführlichen Informationen in förderland.de. Die Freiberufe lassen sich unterteilen in Katalogberufe, katalogähnliche Berufe und Tätigkeitsberufe.

Zugehörigkeit zum Freiberuf

Katalogberufe

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure und Diplom-Psychologen


  • Rechts-, Steuer- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte und vereidigte Buchprüfer


  • Naturwissenschaftliche und technische Berufe: Vermessungsingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen und Sachverständige


  • Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher

Katalogähnliche Berufe

  • Diese Berufe entsprechen in ihrem Anforderungsprofil weitgehend den Katalogberufen, erfordern jedoch eine höhere Ausbildung. Es findet immer eine Einzelfallprüfung statt. Zum Beispiel haben Finanzgerichte entschieden, dass die folgenden Berufe freiberuflichen Charakter haben: Ergotherapeut, Dirigent, Fotodesigner, Masseur, Reitlehrer, Schauspieler, Werbetexter oder Modedesigner

Tätigkeitsberufe

In der Gruppe der Tätigkeitsberufe sind insbesondere aufgrund der Entstehung von immer neuen Berufen, die nicht unter die klassischen Kataloge fallen, unter anderem folgende eingestuft:
  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure und Diplom-Psychologen


  • Wissenschaftliche Tätigkeit: Forschung, Lehrtätigkeit oder das Erstellen von Gutachten


  • Künstlerische Tätigkeit: Bildende Künstler, Showstars, Entertainer oder Regisseure


  • Schriftstellerische Tätigkeit: Online-Journalisten, Publizisten, Autoren oder Lektoren


  • Erzieherische Tätigkeit: Betreiber eines Kinderheims


  • Unterrichtende Tätigkeit: Reitlehrer oder Kommunikationstrainer

Einen fundierten Überblick zu diesem Thema finden Sie auch bei Steuerschröder.de, insbesondere zum Branchenbereich IT. Schröder listet beispielsweise folgende Berufe für selbständige Arbeit auf:

Liste Freie Berufe


  • Altenpfleger


  • Architekten


  • Ärzte


  • Beratende Volks und Betriebswirte


  • Bildberichterstatter


  • Dentisten


  • Diätassistent


  • Dolmetscher


  • EDV-Berater


  • EDV-Organisatoren


  • Ergotherapeut


  • Handels-Chemiker


  • Hebammen


  • Heilmasseure


  • Heilpraktiker


  • Industriedesigner


  • Ingenieure


  • Insolvenzverwalter


  • Journalisten


  • Kfz-Sachverständige


  • Kindererholungsheim


  • Kinder- und Jugendpsychotherapeut


  • Kompasskompensierer


  • Krankengymnasten


  • Krankenpfleger/Krankenschwester


  • Kunsthandwerker


  • Logopäde


  • Masseur


  • Medizinischer Bademeister


  • Medizinisch-technischer Assistent


  • Modeschöpfer


  • Notare


  • Orthoptist


  • Patentanwälte


  • Patentberichterstatter


  • Podologe/Medizinischer Fußpfleger


  • Prozessagent


  • Psychotherapeut


  • Rechtsanwälte


  • Rettungsassistent


  • Schiffseichaufnehmer


  • Steuerberater


  • Synchronsprecher


  • Systemanalytiker


  • Tanz- und Unterhaltungsorchester


  • Tierärzte


  • Übersetzer


  • Vermessungsingenieure


  • Werbekünstler


  • Wirtschaftsprüfer


  • Zahnärzte


  • Zahnpraktiker


  • Zwangsverwalter

Die Gesetzte

Die Rechtsgrundlagen bilden das Einkommenssteuergesetz (§ 18 EStG) sowie das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (§ 1 PartGG). So führt das Bundesministerium der Justiz aus:
Einkommensteuergesetz Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen


  • Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind


  • Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied


  • Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG)
§ 1 Voraussetzungen der Partnerschaft
  • Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.


  • Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.


  • Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

  • Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

Die Abgrenzung ist in einigen Fällen sehr schwierig und beschäftigt nicht selten die Arbeitsgerichte, wenn es um die Anerkennung als Freiberufler oder die Zuordnung zum Gewerbetreibenden geht. Hier geht es um das Steuerrecht. Dabei entscheidet das Finanzamt verbindlich über den Status der Berufszugehörigkeit.
Wollen Sie wissen, ob Sie im Zweifelsfall in die Gruppe der Freiberufler oder der Gewerbetreibenden eingeordnet werden, dann sind die nachfolgenden Checklisten hilfreich. In Zweifelsfällen können Steuerberater, spezialisierte Rechtsanwälte oder auch das zuständige Finanzamt zu Rate gezogen werden.

Merkmale Freiberufler

  • keine Gewerbeanmeldung erforderlich


  • keine Gewerbesteuer zu entrichten


  • kein Zwangsmitglied in einer Industrie- und Handelskammer (IHK)


  • keine Doppelte Buchführung nötig


  • Einnahme-Überschuss-Rechnung genügt


  • Möglichkeit der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft u.a.


  • es liegt ein akademischer Abschluss oder eine höhere Bildung vor


  • der kreative Anteil ist bei der Arbeit sehr hoch


  • hochwertige Zusatzausbildungen wurden absolviert, die für die Arbeit notwendig sind


  • Freiberufler ist, wer in seinem Unternehmen allein inhaltlich arbeitet, während andere Mitarbeiter als Aushilfen oder "Zuarbeiter" tätig sind


  • die Verdienstquelle besteht aus Wissen und Erfahrung auf hohem Niveau


  • die Tätigkeit liegt im Bereich von Beratung, Coaching, Lehre oder Unterricht


  • es besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Kunden


  • die Dienstleistung und der persönliche Einsatz stehen im Vordergrund


  • die Bezahlung besteht aus Honoraren


  • das Know-how der Tätigkeit hat das Niveau eines in den Katalogberufen genannten Akademikers

Merkmale Gewerbetreibender

  • Selbständigkeit


  • Gewinnerzielungsabsicht


  • Nachhaltigkeit


  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr


  • Produkte oder Dienstleistungen werden verkauft


  • die Dienstleistung besteht in der Vermittlung


  • es wird eine Ware hergestellt


  • das Unternehmen wächst vor allem durch Kapitaleinsatz

Versicherungspflicht

Besteht Versicherungspflicht für Freiberufler und wenn ja, welche und in welchem Umfang?
Von dem ursprünglich einmal geltenden Grundsatz, dass selbstständige Freiberufler und andere Selbstständige nicht sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflege-, Unfall- sowie Arbeitslosenversicherung sind, gibt es mittlerweile zahlreiche Ausnahmen. Eine erste Orientierung bietet dazu freie-berufe.de. Zu den Versicherungstypen Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, Unfallversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung siehe ausführlich die Anmerkungen in freie-berufe.de

Literatur

Hofert, Svenja: Praxisbuch für Freiberufler. Frankfurt Am Main 2007.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Programmieren als freiberufliche oder gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit, Urteil vom 16.05.2002.