Mehrfachbeschäftigung
Mehrfachbeschäftigte sind Personen, die bei unterschiedlichen Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt sind.
Laut der EU-Arbeitskräfteerhebung, die gemäß der Ratsverordnung Nr. 577/98 in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in den drei EFTA-Staaten Norwegen, Island und Schweiz durchgeführt wird und eine Arbeitskräfteerhebung ist, die Quartals- und Jahresdaten zur Beschäftigung aller Personen im erwerbsfähigen Alter (15+) liefert, ist die Zahl der deutschen Arbeitnehmer, die mehr als einen Job ausüben, zwischen 1997 und 2007 von 900.000 auf 1,4 Millionen gestiegen. Damit fallen 3,7 % aller Erwerbstätigen in diese Kategorie.
Ist ein Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann es zu Besonderheiten in der Sozialversicherung kommen.
Jeder Arbeitgeber hat den Beitragsanteil zu tragen, der sich aus der jeweiligen Beschäftigung ergibt. Dabei hat der Arbeitgeber die Versicherungspflicht beziehungsweise Versicherungsfreiheit für seine Beschäftigten zu beurteilen sowie die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Entgeltfortzahlungs-Versicherung zu berechnen, elektronisch nachzuweisen und an die Krankenkasse
abzuführen. Besonderheiten gelten immer dann, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig ausübt.
Eine Mehrfachbeschäftigung kann nur bei unterschiedlichen Arbeitgebern vorliegen. Arbeitet ein Beschäftigter zum Beispiel sowohl im Betrieb als auch im Haushalt eines Arbeitgebers, so handelt es sich lediglich um ein Arbeitsverhältnis, nicht um eine Mehrfachbeschäftigung. Übt ein Arbeitnehmer eine Zweitbeschäftigung aus, muss auch diesem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Dies ist dann oftmals eine Steuerkarte mit der Steuerklasse 6.
Regelungen bei einer Mehrfachbeschäftigung
- Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, sind grundsätzlich alle Arbeitsentgelte hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung zu addieren und mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu vergleichen.
- Sofern eine einzige geringfügige Beschäftigung neben einer nicht geringfügigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, bleibt sie für sich betrachtet versicherungsfrei und wird der Hauptbeschäftigung nicht hinzugerechnet. Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zu € 400,00 sind geringfügig.
- Der Beschäftigte hat nach dem Sozialgesetzbuch allen Arbeitgebern, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen bzw. die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Geringfügig ist auch eine Beschäftigung, die von vornherein auf nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Diese Beschäftigungen bleiben bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts unberücksichtigt.
- Bei Mehrfachbeschäftigten ist immer nur eine Krankenkasse einheitlich für beide oder weitere Beschäftigungsverhältnisse zuständig.
- Auch bei Mehrfachbeschäftigten werden Beiträge insgesamt höchstens bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Überschreiten die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen zusammen diese Grenze nicht, so werden die Beiträge von jedem Arbeitgeber wie üblich aus dem bei ihm erzielten Entgelt berechnet. Übersteigen dagegen die Einnahmen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen zusammen die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze, so werden die beitragspflichtigen Entgelte zwischen den beteiligten Arbeitgebern aufgeteilt. Die Verteilung erfolgt nach einer bestimmten Formel.
