Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung bezahlt jedem Rentenversicherungspflichtigen im Ruhestand monatlich die Rente. Jeder Arbeitnehmer, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Beiträge werden zur Hälfte vom Bruttoeinkommen abgezogen, die andere Hälfte bezahlt der Arbeitgeber.
Da die Kassen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr ausreichen, um auch der nachfolgenden Generation noch eine ausreichende Rente zu bezahlen, sollte jeder Arbeitnehmer eine zusätzliche, Private Rentenversicherung abschließen. Da die gesetzliche Rentenversicherung in Zukunft nur noch eine Grundversorgung gewährleisten kann, ist die private Vorsorge wichtig um nicht in der Altersarmut zu enden.
Als Anreiz zur privaten Vorsorge hat der Staat ein paar Förderprogramme entwickelt. Eine davon ist die Riester Rente, die zuerst stark in die Schlagzeilen geraten, nach einigen Verbesserungen die ideale Altersvorsorge geworden ist. Vor allem für Familien mit Kindern, lohnt sich die Riester Rente. Die Beiträge werden am Einkommen bemessen und vom Staat gibt es für den Ehepartner des Versicherungsnehmers sowie für jedes Kind Zulagen.
Eine weitere Ergänzung für die gesetzliche Rentenversicherung ist die Betriebliche Altersvorsorge. Die Beiträge werden durch Gehaltsumwandlung staatlich gefördert und sind für jeden Arbeitnehmer erschwinglich.
Altersgrenzen in Deutschland
Der demographischen Wandel zwingt zu Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Schon heute kommt es zu massiven Finanzierungsproblemen durch die Tatsache, dass immer weniger Sozialversicherungspflichtige immer mehr Leistungsbeziehern gegenüber stehen. Die deutsche Rentenversicherung hat unter www.deutsche-rentenversicherung.de dazu einen Rechner installiert, der Aufschluss über den Rentenbeginn und über die Höhe der zu erwartenden Rente gibt:Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner
In den vergangenen Jahren sind die Altersgrenzen für Altersrenten schrittweise angehoben worden. Sie haben jedoch die Möglichkeit, bestimmte Altersrenten vor dem Erreichen der regulären Altersgrenze in Anspruch zu nehmen. Wer früher die Rente beziehen will, muss in der Regel Abschläge in Kauf nehmen.
Über den Rentenbeginnrechner können Sie den frühestmöglichen und den regulären Rentenbeginn Ihrer Altersrente ermitteln.
Der Rentenbeginnrechner ist für die Ermittlung des möglichen Rentenbeginns bei Altersrenten entwickelt worden. Der Rentenbeginn einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. wegen Todes kann über den Rentenbeginnrechner nicht ermittelt werden. Darüber hinaus können Sie mit einfachen Angaben aus der Renteninformation, die die Kunden jährlich per Post erhalten, auch die Rentenhöhe ermitteln. Die online ermittelten Rentenbeträge sind allerdings unverbindlich und können eine individuelle und kostenlose Beratung in einer der Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung nicht ersetzen.
Rente mit 67
Vor dem Hintergrund der weiter steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze von bisher 65 Jahren auf das 67. Lebensjahr eine wichtige rentenpolitische Maßnahme, um die gesetzlichen Beitrags-und Niveausicherungsziele einhalten zu können. Die Maßnahme trägt dazu bei, in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen den Generationen die finanzielle Grundlage und die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung nachhaltig sicherzustellen. Die Auswirkungen sind:
Rentenbezugszeiten
- Regelaltersrente: Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird schrittweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben.
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Wer 65 Jahre alt ist und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann ohne Abschläge in Rente gehen.
- Altersrente für langjährige Versicherte: Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949 stufenweise von heute 65 auf 67 Jahre angehoben.
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 stufenweise von 63 auf 65 Jahre angehoben.
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergläute: Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben.
- Altersrente für Frauen und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit: Jahrgänge ab 1952 können diese Rentenarten nicht mehr in Anspruch nehmen.
- Erwerbsminderungsrenten: Bei der Erwerbsminderungsrente soll die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn, die heute beim vollendeten 63. Lebensjahr liegt, grundsätzlich ebenfalls um 2 Jahre auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden.
- Hinterbliebenenrente und Rentenanpassung: Die Altersgrenze wird abhängig vom Todesjahr des Versicherten, ab dem Jahr 2012 beginnend stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Bei der Rentenanpassung sieht der aktuelle Gesetzentwurf vor, die eigentlich vorgesehenen, aber nicht realisierten Anpassungsminderungen bei den Renten nachzuholen.
Die Anhebung der Altersgrenzen ab 2012 von aktuell 65 Jahre schrittweise über fast zwei Jahrzehnte hinweg auf das vollendete 67. Lebensjahr wirkt sich wie folgt aus:
Geburtsjahr Eintrittsalter
1946 65
1947 65 + 1 Monat
1948 65 + 2 Monate
1949 65 + 3 Monate
1950 65 + 4 Monate
1951 65 + 5 Monate
1952 65 + 6 Monate
1953 65 + 7 Monate
1954 65 + 8 Monate
1955 65 + 9 Monate
1956 65 + 10 Monate
1957 65 + 11 Monate
1958 66
1959 66 + 2 Monate
1960 66 + 4 Monate
1961 66 + 6 Monate
1962 66 + 8 Monate
1963 66 + 10 Monate
1964 67
Anspruchsprüfung, Antragstellung und Rentenberechnung
Anspruchsprüfung
Da in den jeweiligen Mitgliedstaaten beziehungsweise Abkommensstaaten unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen sind, prüft jeder Versicherungsträger getrennt, ob nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ein Rentenanspruch besteht und zahlt Ihnen gegebenenfalls eine Rente. Daher ist es möglich, dass Sie aus mehreren Staaten jeweils eine Rente erhalten, je nachdem, wo Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Eine „Gesamtrente“ oder „Europarente“ gibt es nicht.
Für einen Anspruch auf deutsche Rente muss neben anderen Voraussetzungen, beispielsweise der Erfüllung eines bestimmten Lebensalters, auch eine Mindestversicherungszeit (so genannte Wartezeit) erfüllt sein.
Diese ist bei den verschiedenen Rentenansprüchen unterschiedlich. So beträgt sie bei der deutschen Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre, während sie bei der Regelaltersrente nur 5 Jahre beträgt. Zur Erfüllung dieser Wartezeiten werden nach dem Gemeinschaftsrecht deutsche Zeiten und Versicherungszeiten in den anderen Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Das Abkommensrecht enthält ähnliche Regelungen.
Für den Anspruch müssen neben der Wartezeit bei verschiedenen deutschen Renten besondere Voraussetzungen erfüllt werden, bei denen in bestimmten Zeiträumen vor dem Rentenbeginn Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet wurden. Hier können entsprechende Zeiten in einem Mitgliedstaat oder in einem Abkommensstaat mit berücksichtigt werden.
Auch ausländische Mitgliedstaaten oder Abkommenspartner müssen bei der Prüfung ihrer Anspruchsvoraussetzungen die deutschen Zeiten berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nur innerhalb der Mitgliedstaaten und getrennt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und seinen Abkommensstaaten erfolgt, nicht aber auch untereinander. Haben Sie zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien und Kanada gearbeitet, können deutsche Versicherungszeiten mit britischen nach dem Gemeinschaftsrecht oder deutsche mit kanadischen Versicherungszeiten nach dem deutsch-kanadischen Abkommen zusammengerechnet werden. Hingegen wäre die gleichzeitige Berücksichtigung von deutschen, britischen und kanadischen Versicherungszeiten, beispielsweise zur Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren, nicht möglich.
Versicherungszeiten aus einem Staat mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, können nicht mit deutschen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammengerechnet werden.
Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen für eine Rente, wie zum Beispiel Erreichen der Altersgrenze sowie Vorliegen von Invalidität allein nach dem jeweiligen nationalen Recht. So kann es vorkommen, dass aus der Rentenversicherung des einen Staates bereits ein Rentenanspruch besteht, während die Voraussetzungen für eine Rente im anderen Staat, wie zum Beispiel wegen der dort geltenden höheren Altersgrenzen, erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sind. Sie sollten sich daher rechtzeitig in dem jeweiligen Staat erkundigen, wann Sie frühestens eine Rente erhalten können und wann Sie spätestens einen Rentenantrag stellen müssen. Rat und Hilfe erhalten Sie in unseren Auskunfts- und Beratungsstellen beziehungsweise beim ausländischen Versicherungsträger.
Rentenberechnung
Für die Berechnung der Rente gilt der Grundsatz, dass jeder Mitgliedstaat oder Abkommensstaat die Rente nur aus seinen eigenen Zeiten und nach seinen Rechtsvorschriften zahlt.
Eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten erfolgt nur für die Erfüllung der Mindestversicherungszeiten und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Zahlung einer Gesamtrente durch einen Staat unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten in den anderen Staaten, erfolgt nicht.
Als Ausnahme von dieser Regel sehen zur Vermeidung von Kleinstrenten das europäische Gemeinschaftsrecht und einige Abkommen die Übernahme von Versicherungszeiten des anderen Staates vor, wenn dort eine gewisse Mindestanzahl von Versicherungsmonaten nicht erreicht wird.
Waren Sie also in mehreren Mitgliedstaaten oder Abkommensstaaten beschäftigt, erhalten Sie von der genannten Ausnahme abgesehen, aus den in jedem Staat zurückgelegten Zeiten eine eigene Rente, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Weiterhin enthält das Europäische Gemeinschaftsrecht besondere Regeln zur Rentenberechnung, nach denen Versicherungszeiten der anderen Mitgliedstaaten auch Einfluss innerhalb der deutschen Rentenberechnung haben können. Dies gilt grundsätzlich auch für die Berechnung der Waisenrente, es sei denn, es handelt sich um Ausnahmeregelungen. Danach werden Waisenrenten nur von dem Mitgliedstaat erbracht, in dem die Waise wohnt.
Antragstellung
Haben Sie Ihren Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Abkommensstaat, können Sie Ihren Antrag auf eine deutsche Rente fristwahrend beim Versicherungsträger des anderen Staates stellen. Umgekehrt können Sie bei Aufenthalt in Deutschland Ihren Antrag auf die Rente eines anderen Mitgliedstaates oder Abkommensstaates fristwahrend bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Das gilt auch für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen ausländischer Versicherungsträger.
Wenn Sie Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedstaaten oder Abkommensstaaten zurückgelegt haben, gilt der in einem Staat gestellte Rentenantrag gleichzeitig als Antrag auf eine entsprechende Rente im anderen Staat. Sie müssen also nur einen Antrag stellen. Der Versicherungsträger, bei dem Sie den Antrag gestellt haben, informiert den oder die anderen ausländischen Träger und leitet das Rentenverfahren für Sie ein.
Wohnen Sie in Deutschland, erhalten Sie unter dem Bereich Rente bei Antragstellung weitere Informationen zum Verfahren. Sie können sich die Antragsvordrucke auch herunterladen und ausdrucken.
Wenn Sie in einem Mitgliedstaat beziehungsweise Abkommensstaat wohnen, empfehlen wir Ihnen, den Rentenantrag beim Versicherungsträger Ihres Wohnstaates zu stellen.
Bitte beachten Sie bei der Antragstellung, dass in den verschiedenen Staaten unterschiedliche Altersgrenzen gelten. In einem Staat kann die Altersrente zum Beispiel schon mit dem 60. Lebensjahr beginnen, in anderen Staaten jedoch erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Informieren Sie sich daher schon vorab über Ihre Rentenansprüche.
Literatur
Koehler, Andreas: Eher in Rente. Freiburg 2007.Ertl, Nikolaus/Marburger, Horst: Früher in Rente: So stellen Sie Ihren Antrag richtig. Alle rechtlichen Hürden sicher meistern. 14., aktualisierte Auflage. Regensburg 2009.
