Abstrakte Verweisung
Die Abstrakte und konkrete Verweisung, findet sich oft in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherungen. Mit einer Berufunfähigkeitsversicherung, kann sich ein Versicherungsnehmer gegen Berufsunfähigkeit versichern.
Wenn ein Versicherter auf Grund einer Krankheit oder eines Unfalls berufunfähig wird, bekommt er von der Berufunfähigkeitsversicherung monatlich eine Berufsunfähigkeitsrente um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Menschen, die vor 1961 geboren wurden, bekommen auch von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berufsunfähigkeitsrente, alle danach geborenen haben diesen Anspruch nicht. Für sie besteht nur noch ein begrenzter Schutz bei Erwerbslosigkeit.
Wer so stark erkrankt oder geschädigt ist, dass er keine Tätigkeit mehr ausüben kann, ist Erwerbsunfähig und kann für sein Einkommen, nicht mehr selbst, aufkommen. Die Abstrakte Verweisung in einer Berufsunfähigkeitsversicherung, verweist auf einen anderen Beruf, wenn auf Grund von gesundheitlichen Schäden, der erlernte oder im Versicherungsvertrag genannte Beruf, nicht mehr ausgeübt werden kann. Wer ein Bein verloren hat und zum Beispiel nicht mehr im Verkauf arbeiten kann, muss sich eine Arbeit suchen, die er im sitzen ausüben kann und bekommt keine Rente von der Berufsunfähigkeitsversicherung. Beim Verzicht des Versicherers, auf die abstrakte Verweisung, müsste in diesem Fall eine Berufunfähigkeitsrente bezahlt werden.
Die Konkrete Verweisung, bedeutet eine andere Tätigkeit, die der Versicherte bereits ausübt. Allerdings, wird die konkrete Verweisung normalerweise erst dann in Betracht gezogen, wenn der Versicherungsnehmer eine Umschulung gemacht hat. Für die konkrete Verweisung ist eine Nachprüfung nötig. Der Versicherungsnehmer, bezieht beim Verzicht auf die konkrete Verweisung, die Berufsunfähigkeitsrente und geht trotzdem einer Tätigkeit nach.

