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Altersteilzeit

Durch die Altersteilzeit, wird den Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten vorzeitig in den Ruhestand zu gehen. Die Regelung wurde eingeführt, um Arbeitsplätze für jüngere Arbeitnehmer zu schaffen.

Der Übergang in den vorzeitigen Ruhestand, kann auf zwei Wegen erfolgen.
Zum einen hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, ab dem 55. Lebensjahr, die ursprüngliche Arbeitszeit bis zum Eintritt des Ruhestands, auf die Hälfte reduzieren.
Die zweite Variante der Altersteilzeit, ist die am meisten genutzte und auch die neuere Form. Das Blockmodell bietet an, in der ersten Hälfte der Altersteilzeit, die ursprüngliche Arbeitszeit beizubehalten und in der zweiten Hälfte die Freistellungsphase zu nutzen.
Der Arbeitnehmer arbeitet im Blockmodell, die Stunden für die Freistellungsphase sozusagen bereits in der ersten Hälfte der Altersteilzeit, vor.

Da es sich bei der Alterteilzeit, um eine Teilzeitbeschäftigung mit zwei Durchführungswegen handelt, wird diese finanziell gefördert. Das Einkommen, dass in der Altersteilzeit nur aus dem Gehalt der Teilzeitbeschäftigung besteht, wird es nach § 3 Abs.1 Nr. 1 Buchst. aAltTZG, um mindestens 20% aufgestockt. In den Tarifverträgen sind allerdings Aufstockungen des Einkommens vorgesehen, so dass die Arbeitnehmer während der Altersteilzeit etwa 85% von ihrem vorherigen Nettogehalt verdienen.

Für das reguläre Teilzeitgehalt, wird Lohnsteuer abgezogen, der Aufstockungsbetrag ist bei der Auszahlung steuerfrei, er wird allerdings bei der Einkommenssteuererklärung versteuert.