Amtsgericht
Die Zuständigkeit vom Amtsgericht, liegt überwiegend in den Verfahren um das Zivil- und Strafrecht. Mahnverfahren, werden ausschließlich vom Amtsgericht eingeleitet. Bei einem Streitwert bis zu 5000 Euro, ist das Amtsgericht für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig.
In den Zuständigkeitsbereich vom Amtsgericht fallen außerdem alle Streitigkeiten um Mietsachen sowie Unterhalts- Kindschaft- und Familiensachen.
Als Vollstreckungsgericht, veranlasst das Amtsgericht Zwangsversteigerungen. Insolvenzverfahren, Nachlassangelegenheiten, Vormundschaften usw. fallen ebenfalls in die Zuständigkeit vom Amtsgericht.
Wenn es um Strafsachen geht, ist der Strafrichter vom Amtsgericht, für Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren zuständig.
Das Amtsgericht ist auch das Registergericht und beinhaltet das Grundbuchamt. Alle Grundstücksübertragungen usw. werden beim Registergericht vorgenommen. Ebenso gehören das Genossenschaftsregister, das Handelsregister, Vereinsregister sowie das Güterrechtsregister, zum Amtsgericht. Für das öffentliche Register sowie das Grundbuch, ist je nach Sache, entweder ein Urkundsbeamter, Rechtspfleger oder ein Einzelrichter, befugt Entscheidungen zu treffen.
Meistens gehört ein Amtsgericht zu dem Bezirk von einem Landgericht. Die Ausnahme bilden große Amtsgerichte, die wie die Landesgerichte auch den Oberlandesgerichten unterstellt sind.

