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Eingangssteuersatz

Der Eingangssteuersatz der Einkommenssteuer, richtet sich immer nach dem Einkommen der jeweiligen Personen. Wer wenig verdient, hat auch einen geringen Steuersatz, wer hingegen viel verdient, muss auch viel Steuern bezahlen.

Jede Person hat einen Grundfreibetrag, für den keine Steuern anfallen. Wer ein Einkommen von unter 7664,00 Euro im Jahr hat, muss keine Steuern bezahlen, da er unter der Steuerfreigrenze liegt. Für jeden Euro, der über diese Grenze hinaus verdient wird, müssen Steuern bezahlt werden. Die Berechnung der Steuern beginnt mit dem Eingangssteuersatz, der bei 15% liegt. Der Steuersatz steigt stetig an, mit jedem weiteren Euro, der verdient wird.

Die Steigerung des Steuersatzes endet mit dem Spitzensteuersatz von 42%, den Personen bezahlen müssen, deren Einkommen bei 52.152 Euro oder darüber liegt.
In den Genuss des Eingangssteuersatzes kommen meistens nur Auszubildende oder Personen die eine Beschäftigung in Teilzeit ausüben.

Wenn diese Personen verheiratet und mit ihrem Ehepartner zusammenveranlagt sind, beginnt der Eingangssteuersatz von 15%, bei einem Jahreseinkommen von 15.329 Euro. Für jeden Euro den sie darüber hinaus verdienen, müssen sie mehr Steuern bezahlen.

Rentner kommen auch oft in den Genuss vom Eingangssteuersatz der Einkommenssteuer, weil das Einkommen aus der Rente, für einen normalen Rentner, in der Regel nicht sehr hoch ist.