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Einmalbezug

Einmalbezüge müssen wie alle anderen Einkommen auch versteuert werden. Die Versteuerung vom Einmalbezug, erfolgt allerdings nicht zusammen mit der Lohnsteuer. Vom Jahresbruttogehalt wird zuerst die Lohnsteuer berechnet. Danach wird das jährliche Bruttoeinkommen, mit dem Einmalbezug addiert und aus den beiden Beträgen zusammen, die Lohnsteuer berechnet. Die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Berechnung, ist die Versteuerung für den Einmalbezug.

Einmalbezüge sind zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, die Prämie für das Arbeitnehmer Jubiläum, Erfolgsprämien usw. Alle Bezüge, die nicht regelmäßig vom Arbeitgeber bezahlt werden, werden Einmalbezüge genannt. Neben der Versteuerung, müssen für die Einmalbezüge, Beiträge zu den Sozialversicherungen bezahlt werden. Die Versteuerung vom Einmalbezug, kann zum Beispiel beim Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld umgangen werden. Wenn der Arbeitnehmer diesen Betrag in eine betriebliche Altersvorsorge investiert, profitiert er während der Ansparphase von der Steuern- und Sozialabgabenbefreiung und im Ruhestand von einem niedrigen Steuersatz.

Die meisten Menschen bezahlen monatlich ihre Beiträge in eine Private Rentenversicherung. Die Beiträge können eingespart werden, wenn stattdessen das Weihnachtsgeld oder/ und das Urlaubsgeld in die Betriebliche Altersvorsorge investiert wird.