Firmeninsolvenz
Wenn ein Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig ist, wird das Insolvenzverfahren, durch einen Antrag beim Insolvenzgericht, eröffnet. Das Insolvenzverfahren, kann vom Unternehmen oder von Gläubiger eingeleitet werden.
Das Insolvenzgericht veranlasst, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, durch sachverständige Gutachter geprüft wird und es wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter führt das Geschäft entweder alleine oder zusammen mit dem Firmeninhaber das Geschäft weiter, um den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und noch Einnahmen zu tätigen, durch die wenigstens ein Teil der Schulden getilgt werden kann.
Die Firmeninsolvenz, wird nur dann vom Insolvenzgericht eröffnet, wenn abzusehen ist, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt werden. Um dies zu gewährleisten bleiben dem Insolvenzverwalter nur zwei bis drei Monate Zeit.
Die Firmeninsolvenz ist nicht nur für den Unternehmer tragisch, sondern auch für die Angestellten. Ihr Arbeitsplatz besteht zwar auch noch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahren, aber aus Kostengründen ist der Insolvenzverwalter gezwungen Kündigungen vorzunehmen. Die Kündigungsfrist von drei Monaten bis zum Monatsende, muss bei der Firmeninsolvenz eingehalten werden, was natürlich ein Nachteil für langjährige Mitarbeiter ist. Diese Sonderregelung der Kündigungsfristen bei Insolvenz, ist meistens kürzer als die der tariflichen, gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen.
Da meistens kein Geld mehr vorhanden ist, um die Gehälter zu bezahlen, können die Arbeitnehmer beim Arbeitsamt einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen. Dieses wird in der gleichen Höhe ausbezahlt, wie das letzte Nettogehalt, wird allerdings nur für drei Monate vor der Insolvenzeröffnung bezahlt.

