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Freibetrag

Der Freibetrag, reduziert die Steuerbemessungsgrundlage, denn nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt wird versteuert. Im deutschen Steuerrecht gibt es einige Freibeträge, wie zum Beispiel der Grundfreibetrag, für den der Steuerpflichtige keine Einkommenssteuer bezahlt.

Für Auszubildende gibt es den Ausbildungsfreibetrag, für Kinder den Kinderfreibetrag und für Rentner ab dem 64. Lebensjahr, den Altersentlastungsbetrag. Für Alleinerziehende gibt es den Alleinerziehendenentlastungsbetrag von 1308 Euro im Jahr, der vom Einkommen abgezogen wird.
Behinderte Menschen, können die Bemessungsgrundlage für ihre Einkommenssteuer, durch den Behindertenpauschbetrag senken. Der Behindertenpauschbetrag wird gewährt um die außergewöhnlichen Belastungen dieser Menschen zu reduzieren. Er ist je nach Grad der Behinderung sowie nach Alter gestaffelt.

Kapitalanleger, können die Versteuerung der Erträge durch den Sparer- Pauschbetrag, bis zu 801 Euro vermeiden.
Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft, können bei einem Einkommen unter 30.700 Euro bzw. 61.400 Euro bei Ehegatten, 670 Euro bzw. 1340 Euro, als Freibetrag für Land- und Forstwirtschaft abziehen.

Bei Erbschaften, stehen den Erben ebenfalls Freibeträge zu, die je nach Verwandtschaftsgrad gestaffelt sind. Unterschieden wird bei den Freibeträgen für Erbschaften ob es sich um Hausrat handelt oder um Geldvermögen.