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Freistellungsauftrag

Mit dem Freistellungsauftrag kann ein Bankkunde seine Bank anweisen, für Zinseinkünfte bis zu einer bestimmten Höhe keine Kapitalertragssteuer an das Finanzamt abzuführen. Mit dem Freistellungsauftrag wird somit der sogenannte Sparerfreibetrag in Anspruch genommen. Seit 2007 kann der Freistellungsauftrag in Höhe von 801,- Euro pro Person in Anspruch genommen werden. Bei Verheirateten können 1.602,- Euro in Anspruch genommen werden. Hat ein Sparer mehrere Konten, muss der Freistellungsauftrag aufgeteilt und bei jeder Bank gesondert gestellt werden. Die Summe aller Freistellungsaufträge darf dabei die gesetzlich geregelte Höhe von derzeit 801,- Euro bzw. 1.602,- Euro nicht überschreiten. Der Sparerfreibetrag gilt seit der Einführung der Abgeltungssteuer sowohl für Zinseinkünfte aus Spareinlagen als auch für Gewinne aus Wertpapiergeschäften. Letztere fielen vor der Abgeltungssteuer unter einen gesonderten Freibetrag und waren zudem nach einer Haltefrist der Wertpapiere von einem Jahr steuerfrei.