Girokonto
Das Girokonto dient zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Die rechtlichen Voraussetzungen eines Girokontos sind im BGB geregelt (§§ 676 f-h). Nach diesen Vorschriften ist eine Bank durch den Girovertrag verpflichtet, für den Kunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten dieses Kontos abzuwickeln. Die Bank ist darüber hinaus auch verpflichtet, dem Kontoinhaber Mitteilungen über seine Kontobewegungen zu übersenden. In der Regel geschieht dies durch Kontoauszüge, die sich der Kunde selbst am Kontoauszugsdrucker zieht oder durch Übersendung der Kontoauszüge per Post. Bei Onlinebanken werden diese Informationen immer öfter in elektronischer Form an den Kontoinhaber gesendet. Zum Girokonto gehört in der Regel eine Zahlungskarte (ec-Karte bzw. Maestro-Card, künftig Girocard), mit der der Kontoinhaber über das Guthaben verfügen kann (Geldautomaten, Zahlung per Karte im Handel). Viele Banken bieten ein kostenloses Girokonto an, allerdings belasten vor allem Filialbanken ihre Kunden noch mit Kontoführungsgebühren. Kontoinhaber können ein Girokonto ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Auch die Bank kann dem Kunden das Girokonto kündigen. Allerdings muss die Bank sich hier an eigens vom Zentralen Kreditausschuss erstellte Vorgaben halten. Für die Kündigung bzw. den Wechsel eines Girokontos nach einem Girokonto-Vergleich dürfen Banken keine Gebühren berechnen.

