Mietvertrag
Die Kündigungsfristen bei Mietverträgen sind unterschiedlich. Wer einen unbefristeten Mietvertrag hat, kann diesen unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten ohne Angabe von Gründen kündigen.
Zu einer fristlosen Kündigung, kann es nur kommen, wenn einer der Vertragsparteien, entweder der Mieter oder der Vermieter, seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.
Normalerweise müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden.
Mieter, können die Wohnung bis zum dritten Werktag eines Monats, zum Ende des übernächsten Monats, kündigen. Wer dem Vermieter, die Kündigung bis zum 3. Januar zukommen lässt, kann zum Ende des Monats März kündigen.
Vermieter müssen sich an die dreimonatige Frist, bis zum 5. Jahr der Vermietung, halten. Ab dem 5. und dem 8. Jahr der Vermietung, verlängert sich die Kündigungsfrist, für den Mietvertrag, um je 3 Monate.
Sollte es sich allerdings um eine Wohnung handeln, die nur kurzfristig vermietet wird, kann der Vermieter eine kürzere Kündigungsfrist, mit dem Mieter vereinbaren.
Mieter und Vermieter von Geschäftsräumen, müssen eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr einhalten und zwar immer zum Quartalsende. Die Geschäftsräume, können zum Beispiel bis zum 3. Januar, für Ende Juni, gekündigt werden.
Es gibt auch die außerordentliche Kündigungsfrist, die zum Beispiel bei Modernisierungsmaßnahmen, dem Mieter zusteht, wenn die Maßnahme zu einer starken Erhöhung der Miete, führt

