Pfändung
Wer Schulden macht und diese nicht bezahlt, muss damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher kommt und eine Pfändung durchführt. Der Gerichtsvollzieher ist berechtigt, die Wohnung eines Schuldners nach pfändbaren Gegenständen zu durchsuchen. Pfändbar sind alle Dinge, die nicht lebensnotwendig sind.
Wenn der Gerichtsvollzieher Pfändbare Gegenstände in einer Wohnung findet, nimmt er diese mit oder er versieht sie mit einem Pfandsiegel. Im Volksmund, wird das Siegel Kuckuck genannt. Der Wert des gepfändeten Gegenstandes, sollte auf jeden Fall so hoch sein, dass er ausreicht um die Schulden an den Gläubiger zu bezahlen.
Die Pfändung von Bargeld, darf auch durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Beim Taschengeld handelt es sich um das Geld, dass ein Schuldner in seinem Geldbeutel bzw. in seiner Tasche hat.
Die gepfändeten Gegenstände werden versteigert und das Geld aus der Versteigerung zur Begleichung der Schulden, dem Gläubiger übergeben. Sollte danach noch Geld übrig sein, bekommt den Rest der Schuldner.
Neben der Pfändung von Gegenständen, kann auch eine Lohnpfändung durchgeführt werden. Dabei kann der gesamte Lohn, der über die Pfändungsfreigrenzen hinaus verdient wird, gepfändet werden. Bei einer alleinlebenden Person liegt die Pfändungsfreigrenze bei 989,99 Euro und bei einer Person, die für zwei weitere Personen unterhaltspflichtig ist, darf das Gehalt erst ab 1569,99 Euro gepfändet werden.

