Pflegegeld
Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, bekommt nur derjenige, der nach einem Gutachten zu einem bestimmten Grad pflegebedürftig ist, vorher besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Pflegekasse.
In Deutschland, ist die gesetzliche Pflegeversicherung den Krankenkassen angegliedert. Bevor die gesetzliche Pflegeversicherung Pflegegeld bezahlt, muss ein Antrag gestellt werden. Durch den medizinischen Dienst, wird ein Gutachten angefertigt um festzustellen ob die Versicherte Person wirklich Pflegebedürftig ist, wie hoch der Grad der Pflegebedürftigkeit ist und welcher Pflegeaufwand nötig ist.
Anspruch auf Pflegegeld, hat ein Pflegebedürftiger erst ab der Pflegestufe I, bei nachgewiesener erheblicher Pflegebedürftigkeit. Pflegestufe II, wird bei schwerer Pflegebedürftigkeit bewilligt und Pflegestufe III, bei schwerster Pflegebedürftigkeit.
Sollte die Pflegebedürftigkeit eines Patienten, das Maß von Pflegestufe drei überschreiten, liegt in der Regel ein Härtefall vor und es werden eventuell weitere Leistungen gewährt.
Die Höhe vom Pflegegeld, ist nach der Pflegestufe gestaffelt und unterscheidet sich bei der häuslichen Pflege, der Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst und der teilstationären Pflege. Die Höhe vom Pflegegeld, bei einem Patienten, der für die häusliche Pflege einen ambulanten Pflegedienst benötigt und in der Pflegestufe III eingestuft ist, liegt bei 1470 Euro im Monat.

