Reisekosten
Da die Erstattung von Reisekosten nicht immer durch einen Arbeitgeber erfolgt, wie zum Beispiel bei Selbstständigen, können diese über die Steuern wieder hereingeholt werden.
Wer aus beruflichen Gründen Reisekosten und Reisenebenkosten bezahlen muss, sollte diese Kosten bei der Steuererklärung, als Werbungskosten geltend machen. Die Kilometer sollten mit einem Fahrtenbuch nachweisbar sein. Um die Reisenebenkosten, wie zum Beispiel Übernachtung, Verpflegung, Telefonate mit Geschäftspartnern usw. bei der Steuererklärung geltend zu machen, müssen die entsprechenden Belage aufbewahrt werden. Unter Spesen, versteht man den Verpflegungsmehraufwand, der entsteht, wenn man längere Zeit aus beruflichen Gründen unterwegs ist. Wer zwischen 8 und 14 Stunden beruflich unterwegs ist, kann pro Tag 6 Euro Spesen abrechnen. Zwischen 14 und 24 Stunden, werden steuerlich 12 Euro anerkannt und bei einer beruflichen Abwesenheit ab 24 Stunden beträgt der Satz für jeden Kalendertag 24 Euro. Diese Belege, dienen zusammen mit dem Fahrtenbuch als Nachweis für das Finanzamt.
Die Reisekosten, können entweder als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden und reduzieren das zu versteuernde Einkommen.
Wenn die Erstattung der Reisekosten allerdings über einen Arbeitgeber erfolgt, können die Fahrtkosten und Spesen vom Arbeitnehmer nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Spesen werden bis zum Pauschalbetrag, ohne Abzug von Steuern, vom Arbeitgeber erstattet.

