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Schenkungssteuer

Die Schenkungssteuer, muss bei Schenkungen, an das Finanzamt, bezahlt werden. Unter Schenkungen versteht man freiwillige Zuwendungen in Form von Sach- oder Geldgeschenken.
Durch die Schenkungssteuer, wird der Vermeidung von Erbschaftssteuer, durch frühzeitige Schenkungen, vorgebeugt.

Im Gegensatz zur Erbschaftssteuer, muss die Schenkungssteuer, nach der Schenkung, bezahlt werden. Es gibt allerdings für die Schenkungssteuer Freibeträge, die in drei Steuerklassen unterteilt sind. Die Höhe der Freibeträge für Ehegatten, ist 307.000 Euro, für Kinder und Stiefkinder 205.000 Euro und Enkelkinder 51.200 Euro. Dieser Personenkreis, gehört der Steuerklasse I an. In die Steuerklasse II, fallen die Eltern, Geschwister, leibliche Kinder der Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie Stiefeltern und geschiedene Ehegatten. Dieser Personenkreis kann über einen Freibetrag von 10.300 Euro verfügen. Alle anderen Beschenkten, gehören der Steuerklasse III an und haben einen Freibetrag von 5.200 Euro.

Alle Beträge, die über die Höhe der Freibeträge hinausgehen, müssen, je nachdem wie hoch der Wert der Schenkung ist, versteuert werden.