Sozialabgaben
Für die Berechnung der Sozialabgaben, werden die Beitragsbemessungsgrenzen berücksichtigt. Der § 159 SGB VI, ist Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessungsgrenzen. Die Höhe der Beitragssätze, werden nach dem § 158 SGB VI, geregelt.
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind die Grundlage für die Berechnung der Sozialabgaben. Die Höhe der Sozialabgaben, hängt immer von der Beitragsbemessungsgrenze ab, die jedes Jahr neu festgelegt wird.
Die Höhe der Sozialabgaben, hängt aber auch vom jeweiligen Einkommen ab. Wer viel verdient, muss nicht für das gesamte Gehalt Sozialabgaben bezahlen, sondern nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diejenigen, deren Lohn unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, müssen die vollen Sozialabgaben bezahlen.
Die Sozialabgaben beinhalten, die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Da bei den Einkommen, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen nicht die vollen, einkommensabhängigen Sozialabgaben abgezogen werden, bleiben sie auch bei der Berechnung vom Arbeitslosengeld oder der Rente unberücksichtigt.
Die Beitragsbemessungsgrenze bezieht sich immer auf das Brutto- Durchschnittsgehalt von allen Versicherten.

