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Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht für Kinder und Mutter besteht für den geschiedenen Partner, solange die Mutter nicht wieder arbeiten geht. Die Unterhaltspflicht für die Kinder bleibt, solange bestehen, bis die Kinder das 18 Lebensjahr erreicht haben oder, wenn sie noch zur Schule gehen, eine berufliche Ausbildung machen usw. besteht sie bis zum 21. Lebensjahr weiter.

Solange die Kinder klein sind und auf die Betreuung durch die Mutter angewiesen sind, muss der Unterhaltspflichtige Unterhalt für Mutter und Kind bezahlen. Der Unterhalt muss nicht nur für ehemalige Ehefrauen, sondern auch für ehemalige Lebensgefährtinnen bezahlt werden, wenn aus dieser Beziehung ein Kind hervorgegangen ist. Die Bedürftigkeit liegt nicht oder nur zu einem gewissen Maß vor, wenn die ehemalige Partnerin beruftätig ist und für die Kinder eine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist.

Wenn eine Mutter einen halben Tag arbeitet, wird dieses Einkommen bei der Berechnung vom Unterhalt berücksichtigt und der Unterhaltspflichtige, muss weniger für die Mutter bezahlen. Für die Kinder muss immer Unterhalt bezahlt werden, dabei spielt es keine Rolle ob es eheliche Kinder sind, uneheliche oder Adoptivkinder. Die Kinder stehen beim Unterhalt in der Rangfolge 1 und danach kommen die betreuenden Mütter.