Weihnachtsgeld
Im BAT, wurde das Weihnachtsgeld als Zuwendung bzw. Sonderzuwendung bezeichnet. Den Anspruch auf Weihnachtsgeld haben alle die im Monat Dezember in einem Arbeitsverhältnis beim öffentlichen Dienst stehen und nicht auf eigenen Wunsch oder durch eigenes Verschulden, bis Ende März des darauffolgenden Jahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.
Wer auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden, bis zum 31. März aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, muss das Weihnachtsgeld in voller Höhe, zurückbezahlen.
Seit 1993, wurden die tariflichen Erhöhungen, bei der Bemessung vom Weihnachtsgeld, nicht mehr berücksichtigt. Als Grundlage für die Berechnung vom Weihnachtsgeld, dient das Urlaubsgeld. In der Regel findet die Bemessung im September statt und das Einkommen dieses Monats, ist ausschlaggebend für die Höhe vom Weihnachtsgeld.
Den Anspruch auf Weihnachtsgeld, haben auch Mütter, die in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes nicht arbeiten gehen.
Da der BAT vom TVÖD abgelöst wurde, wird der Anspruch auf Weihnachtsgeld für die meisten Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, nach diesem Tarifvertrag bezahlt.

